Sollte man kennen: Sieben wich­tige BVerwG-Ent­schei­dungen aus 2022

von Hasso Suliak

29.12.2022

Auch Pause kann Arbeit sein

Ein Polizist, der in seiner Pause ständig damit rechnen muss, zum nächsten Einsatz gerufen zu werden, kann sich nicht richtig entspannen. Dafür muss er dann auch einen Freizeitausgleich bekommen, entschied das BVerwG im Oktober (Urt. v. 13.10.2022, Az. 2 C 24.21).

Ein Bundespolizist hatte die Anrechnung von Pausenzeiten in "Bereithaltung“ auf die Arbeitszeit im Umfang von 1.020 Minuten beansprucht. Eine einzelne Pause war jeweils zwischen 30 und 45 Minuten lang.

Die Vorinstanzen hatten dem Polizisten nur die Hälfte der geforderten Zeit zugesprochen, weil in diesen Zeitenabschnitten der Charakter von Arbeitszeit überwogen habe. Das BVerwG gestand ihm indes noch mehr zu. Sein Anspruch entstehe aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit, so das BVerwG. Klar sei für das Gericht, dass es sich bei den meisten Pausen des Polizisten nicht um Ruhezeiten, sondern um Arbeitszeit handelte.

Für die Abgrenzung sei maßgeblich, ob man in der Pausenzeit vollumfänglich entspannen könne und sich Tätigkeiten nach eigener Wahl widmen könne. Das könne der Polizeibeamte jedenfalls nicht, wenn er während seiner Pausenzeit ständig bereit sein müsse, den Dienst sofort wieder aufzunehmen, erklärte das BVerwG. In diesem Fall seien die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren. 

Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme komme es nicht an. Allerdings genüge die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug allein jedoch nicht, um eine Arbeitszeit anzunehmen.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50593 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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