Protestcamps von Versammlungsfreiheit geschützt
Sogenannte Protestcamps können der Versammlungsfreiheit unterfallen, urteilte das BVerwG im Mai (Urt. v. 24.05.2022, Az. 6 C 9.20). Voraussetzung ist allerdings ein Bezug der Camps zur Meinungskundgabe der Versammlung oder ihre logistische Notwendigkeit.
Anlass der Entscheidung war das "Klimacamp 2017" im Rheinland. Die Veranstalterin hatte das Camp für die Dauer von elf Tagen als öffentliche Versammlung unter freiem Himmel angemeldet. Das Polizeipräsidium hatte der Veranstalterin daraufhin Versammlungsflächen zugewiesen. Die Veranstalterin hatte nach Beginn weitere Flächen als Versammlungsfläche haben wollen, um Platz für Zelte und Unterbringungsmöglichkeiten für die Teilnehmer:innen zu bekommen. Das aber hatte das Präsidium mit der Begründung abgelehnt, dass ein als Übernachtungsfläche mit Zelten und Sanitäreinrichtungen genutztes Feld vom Anwendungsbereich des Art. 8 Grundgesetz (GG) und des Bundesversammlungsgesetzes ausgenommen sei. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte – nach Klage der Veranstalterin –dieser Ansicht in erster Instanz noch zugestimmt. Auf die Berufung der Veranstalterin hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster allerdings der Veranstalterin recht gegeben.
So sah es auch das BVerwG: "Das "Klimacamp 2017" im Rheinland war eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung", entschied das Gericht. Wie auch schon das OVG zuvor festgestellt hatte, hätte das Klimacamp ohne die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen nicht stattfinden können. Die Veranstaltungsfläche sowie die 800 Meter entfernte Übernachtungsflächen seien eine räumliche Einheit.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50593 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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