Rigide Ausgangsbeschränkungen in Bayern oder die Impfpflicht für Soldaten: Das Thema Corona hielt das BVerwG auch 2022 auf Trab. Für das meiste Aufsehen sorgte jedoch eine Entscheidung zum Tindern einer Transgender-Offizierin.
Corona-Ausgangssperre in Bayern unverhältnismäßig
2022 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erstmals mit der Rechtmäßigkeit von Corona-Regeln aus der Anfangszeit der Pandemie. Dabei erwiesen sich die Regelungen der Bayerischen Corona-Schutzverordnung vom 27. März 2020 über das Verlassen der eigenen Wohnung als unverhältnismäßig. (Urt. v. 22.11.2022, Az. 3 CN 2.21).
Nach der Verordnung war das Verlassen der eigenen Wohnung in dieser frühen Phase der Pandemie nur noch aus triftigen Gründen erlaubt. Triftige Gründe waren z.B. Sport und Bewegung an der frischen Luft – allerdings ausschließlich allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes.
Einfach nur so nach draußen gehen, das war also nicht mehr erlaubt – auch nicht allein. Dem BVerwG ging das zu weit. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern derartige Maßnahmen für die Hemmung der Virusübertragung erforderlich und damit im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der damaligen Fassung notwendig gewesen seien, befanden die Richter:innen.
Als mildere Maßnahmen seien zudem anderweitige Beschränkungen des Kontakts in Betracht gekommen, mit denen das Verweilen im Freien allein oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt worden wäre. Sie hätten die Bürger:innen im Freistaat weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. Schließlich habe die bayerische Landesregierung nicht plausibel begründet, warum ein Verhalten, das für sich gesehen infektiologisch unbedeutend sei, der Ausgangssperre unterworfen werden müsste.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50593 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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