Sollte man kennen: Sechs wich­tige BVerfG-Ent­schei­dungen 2021

von Annelie Kaufmann

22.12.2021

6/6: EU-Corona-Hilfen – Kein neuer Showdown mit dem EuGH 

Ein anderes Verfahren hatte man nicht nur in Berlin, sondern wohl in allen europäischen Hauptstädten gespannt beobachtet. Immerhin war es schon sehr ungewöhnlich, dass das BVerfG im März dem Bundespräsidenten per Hängebeschluss verboten hatte, das deutsche Gesetz zum EU-Wiederaufbaufonds zu unterzeichnen. 

Damit stand die deutsche Beteiligung an dem schuldenfinanzierten 750-Milliarden-Euro-Konjunkturpaket "Next Generation EU" auf der Kippe, mit dem die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie eingedämmt werden sollten. Das erinnerte viele an das dramatische Urteil des BVerfG zum Anleihenkauf der Europäischen Zentralbank (EZB), mit dem der Zweite Senat im Mai 2020 (noch mit dem damaligen BVerfG-Präsidenten Andreas Voßkuhle) nicht nur der EZB, sondern auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgeworfen hatte, seine Kompetenz zu überschreiten. 

Diesmal ging es jedoch anders aus: Der Zweite Senat (nun mit Vizepräsidentin Doris König als Vorsitzender) lehnte den Eilantrag des Volkswirtschaftsprofessors und AfD-Gründers Bernd Lucke (inzwischen bei der Kleinpartei "Konservativ-liberale Reformer") in vollem Umfang ab (Beschl. v. 15.04.2021, Az.: 2 BvR 547/21). Die Verfassungsidentität Deutschlands sei nicht ernsthaft gefährdet. Selbst im denkbar schlechtesten Fall, wenn Deutschland die EU-Schulden ganz allein zurückzahlen müsste, wäre dies eine verkraftbare jährliche Summe von "rund 21 Milliarden Euro", so der Zweite Senat. 

Für die EU und den Bund ging es also glimpflich aus und im noch ausstehenden Hauptsacheverfahren dürften keine großen Überraschungen zu erwarten sein.

Nebenbei hat sich auch der große EZB-Streit erledigt: Zwei Vollstreckungsanträge zum Urteil des Zweiten Senats blieben ohne Erfolg, die Vorgaben des Urteils seien umgesetzt, befand Karlsruhe. Die EU-Kommission stellte mittlerweile auch das Vertragsverletzungsverfahren ein, dass sie wegen des EZB-Urteils im Juni dieses Jahres eingeleitet hatte.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47019 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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