5/6: Keine Chance für den Berliner Mietendeckel
Die Entscheidung zum Mietendeckel war keine wirkliche Überraschung. Schon vorher gab es Zweifel, ob das Land Berlin überhaupt die Kompetenz hatte, das umstrittene Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) zu erlassen. Der Zweite Senat stellte klar: Hatte es nicht (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2021, Az: 2BvF 1/20, 2BvL 4/20 u. 2 BvL 5/20).
Dabei betonte der Senat, dass die Gesetzgebungskompetenzen abschließend zwischen Bund und Ländern verteilt werden: "Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar." Der Bund habe mit der Mietpreisbremse abschließende Regelungen getroffen.
Der Berliner Mietendeckel ging deutlich weiter - er sah einen Mietenstopp vor, mit dem Mieten für rund 1,5 Millionen Wohnungen in Berlin eingefroren werden sollten, legte außerdem bestimmte Mietobergrenzen fest und ermöglichte es, Mieten abzusenken. Die Karlsruher Richterinnen und Richter erklärten das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig – dass hieß auch, dass die eingesparten Mieten grundsätzlich nachbezahlt werden mussten.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47019 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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