2/7: Online-Durchsuchung - ohne Wissen des Betroffenen
Im Ermittlungsverfahren wird mit § 100b Strafprozessordnung (StPO)-neu die "Online-Durchsuchung" eingeführt. Mit der klassischen offenen Durchsuchung nach den §§ 102, 103 StPO hat die freilich nichts zu tun.
Tatsächlich wird ohne Wissen des Betroffenen heimlich und über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Verhalten überwacht. Der Katalog der Straftaten, derer der Betroffene verdächtig sein müsste, damit die Online-Durchsuchung erlaubt ist, ist lang. Gerichtet werden darf die Online-Durchsuchung nur gegen den Beschuldigten – es sei denn, es wäre unvermeidbar, dass andere Personen betroffen werden.
In Ergänzung dazu erleichtert eine Neufassung von § 100a StPO-neu die Überwachung verschlüsselter Telekommunikation. Damit erreicht der zwischen Kriminellen und Strafverfolgern ausgefochtene Kampf ums Internet eine neue Stufe, denn die Gegenreaktionen von Seiten der Kriminellen werden nicht lange auf sich warten lassen. Hardware wird häufiger gewechselt werden; man kann sich Zutritt ins Netz über die Accounts Dritter verschaffen und Software gegen Staatstrojaner wird sicher auch stets verbessert werden. Vielleicht läuft manches auch wieder vermehrt analog z.B. über das "gute alte Telefax".
Bundesrat beschließt StPO-Reform: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23419 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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