4/7 : Videoaufzeichnung der Vernehmung
§ 136 Abs. 4 StPO-neu führt die Video-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung ein. Bei Tötungsdelikten und besonders schutzbedürftigen Personen ist die Videoaufzeichnung der Vernehmung von nun an sogar obligatorisch. Endlich!
Lästige Fragen, ob die schriftlichen Aufzeichnungen einer Vernehmung zutreffen oder der ursprüngliche Wortlaut wirklich zutreffend widergeben wurden, werden obsolet. Mimik, Gestik und Tonfall des Beschuldigten sind eine zusätzliche Hilfe. Gewinner ist in jedem Fall das Ziel der Wahrheitsfindung.
Bundesrat beschließt StPO-Reform: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23419 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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