3/7: Blutentnahme ohne Richter und DNA-Feststellungen
Bisher musste ein Richter eine Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten anordnen. § 81a StPO-neu lässt diese Notwendigkeit entfallen. Die Anordnung soll stattdessen praktisch in die Kompetenz der Polizei übergehen, so sieht es der künftige § 81a Abs. 2 StPO vor. Ob diese Neuregelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand hält, bleibt abzuwarten, doch Zweifel sind sicher berechtigt.
§ 81e StPO-neu erlaubt nun auch DNA-Feststellungen zum Geschlecht und zur Abstammung etwaiger Verdächtiger. Insgesamt verbleibt es hier aber bei einer halbherzigen Regelung, die vor allem viel Geld kostet und wenig Nutzen erwarten lässt. Die jüngsten Frauenmorde in Freiburg und Endingen, die zu diesem Thema viel Diskussionsstoff geboten haben, sind auch ohne entsprechende Informationen aufgeklärt worden. Das Geschlecht der Verdächtigen hätte man wohl ohnehin erraten können.
Darüber hinaus dürfen künftig nach § 81h StPO-neu bei Reihenuntersuchungen die DNA-Spuren auch auf ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Probengeber und dem Spurenverursacher untersucht werden – erforderlich bleibt die Zustimmung des Probengebers. Allerdings kann ein Teilnehmer an einer Reihenuntersuchung viel weniger als ein Zeuge vor Gericht – der bereits die Umstände der vorgeworfenen Tat kennt - absehen, welche Tragweite seine Einwilligung hat.
Bundesrat beschließt StPO-Reform: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23419 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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