Bundesrat beschließt StPO-Reform: Die GroKo räumt auf

von Prof. Dr. Marco Mansdörfer

11.07.2017

6/7: Einstellung in der Revision und Opening-Statement

© Kzenon - stock.adobe.com

 

Im Wesentlichen erfreulich sind die Änderungen im Bereich der Hauptverhandlung: Eine Einstellung nach § 153a StPO ist künftig auch in der Revisionsinstanz möglich. § 213 Abs. 2 StPO-neu sieht in langen Verfahren eine vorherige Abstimmung des äußeren Verlaufs der Hauptverhandlung vor. In diesem Gespräch können sich Verteidigung und Gericht schon vorab verständigen, welche Punkte überhaupt strittig sind oder streitig gestellt werden sollen.

Dem Gericht verlangt die Neuregelung nun bereits zu einem recht frühen Zeitpunkt ein sorgfältiges Aktenstudium ab. Die Verteidigung kann dafür hinreichend früh und klar auf die aus ihrer Sicht wesentlichen Punkte hinweisen.

Die Gefahr, dass vor der Hauptverhandlung eine "kleine Verhandlung über die Verhandlung" tritt, ist nicht zu übersehen. Die Regelung ist dennoch sinnvoll – genau wie das Recht auf ein Opening-Statement der Verteidigung in § 243 StPO-neu. Gerade Schöffen wird ein durchdachtes Opening-Statement schon früh auf die für die Verteidigung wesentlichen Punkte hinweisen können.

Über die Präklusionsnorm des § 244 StPO-neu wurde bereits andernorts berichtet.

§ 265 Abs. 2 StPO-neu erweitert die Hinweispflichten des Gerichts und ist im Sinne eines fairen Verfahrens nur zu begrüßen.

Zitiervorschlag

Bundesrat beschließt StPO-Reform: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23419 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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