5/7: Erscheinungspflicht von Zeugen
In § 163 StPO-neu wird eine Erscheinungspflicht von Zeugen vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft - also auch bei der Polizei - normiert, wenn die Staatsanwaltschaft die Vernehmung anordnet. Auch über Zeugnisverweigerungsrechte, die Geheimhaltung der Identität und die Beiordnung eines Zeugenbeistands soll danach die Staatsanwaltschaft entscheiden.
Meines Erachtens eine Fehlkonstruktion. Hier hätte der Ermittlungsrichter eingeschaltet werden sollen. In der jetzigen Fassung entscheidet die Staatsanwaltschaft in eigener Sache, ohne dass die Konsequenzen eines Fehlers klar geregelt sind. Ein internationaler Vergleich der Verfahrensrechte zeigt dagegen, dass die Position des Ermittlungsrichters (z. B. in Frankreich oder Belgien) umso stärker ausgebaut ist, je mehr Bedeutung dem Ermittlungsverfahren insgesamt zugemessen wird.
Bundesrat beschließt StPO-Reform: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23419 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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