Es dauert eine Zeit, bis gesetzliche und gesellschaftliche Veränderungen an den obersten Gerichten ankommen. In diesem Jahr entschied das BAG nun erstmals zum EntgTranspG und über den Arbeitnehmerstatus von Crowdworkern.
Crowdworker sind (manchmal) Arbeitnehmer:innen
Das Urteil des BAG zum Crowdworker war einer der Kracher des Jahres 2020. Der Mann bekam seine Aufträge per App und kontrollierte dann Waren in einem Supermarkt. Nach Unstimmigkeiten beendete das Unternehmen die Zusammenarbeit mit ihm, der Mann erhob Kündigungsschutzklage. Nachdem er in den beiden Vorinstanzen unterlegen war, erklärte das BAG ihn zum Arbeitnehmer (Urt. v. 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20).
Es ist nicht das Ende dieses Geschäftsmodells, bei dem Menschen nach entsprechendem Auftrag per App Taxi fahren, Supermarktregale kontrollieren oder E-Roller einsammeln. Nach dem BAG ist die – von den Plattformen weitgehend erhoffte - Annahme der Selbstständigkeit bei diesem Personenkreis aber nicht zwangsläufig, im Gegenteil. Auch bei Crowdworkern kommt es für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft auf die im Arbeitsrecht üblichen Kriterien an: die Leistung von weisungsgebundener und fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43860 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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