Auskunftsanspruch zu Vermittlungsversuchen
Kündigungen werden häufig ausgesprochen - und sind oft unwirksam. Das Risiko der Lohnnachzahlung trägt in dem Fall der Arbeitgeber. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sindt allerdings verpflichtet, sich anderweitig eine Erwerbsmöglichkeit zu beschaffen und dafür das Jobcenter zu konsultieren. Ob sie dies tatsächlich gemacht haben, konnte ein Arbeitgeber bisher nicht überprüfen.
Das BAG hat Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen nun erstmals einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zugesprochen und seine bisherige Rechtsprechung dazu geändert (Urt. v. 27.05.2020, AZ: 5 AZR 387/19). So können diese ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs besser beurteilen und erforderlichenfalls auch beweisen. Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen wird es dadurch einfacher, die Höhe der Annahmeverzugslohnansprüche zumindest zu begrenzen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43860 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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