Freie Mitarbeiter:innen fallen (manchmal) unter das EntgTranspG
Die ehemalige Frontal-21 Redakteurin Birte Meier hat Rechtsgeschichte geschrieben: Auf ihre Klage hin hat das BAG entschieden, dass auch arbeitnehmerähnliche Beschäftigte wie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) fallen können (Beschl. v. 25.06.2020, Az. 8 AZR 145/19).
Meier geht es um die finanzielle Gleichstellung. Die preisgekrönte Journalistin hatte erfahren, dass sie schlechter bezahlt wird als männliche Kollegen mit kürzerer Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung. Doch die Vorinstanzen entschieden, sie habe als feste Freie schon keinen Auskunftsanspruch gegen ihren Arbeitgeber nach dem EntgTranspG. Ohne diesen Anspruch kann sie vom Arbeitgeber aber keine Informationen über die Höhe der Gehälter in vergleichbaren Positionen bekommen – und damit auch keine strukturelle Diskriminierung nachweisen. Das BAG hingegen billigte ihr diesen Anspruch zu, zwar gegen den Wortlaut des Gesetzes, aber mit Blick auf das Ziel der zugrunde liegenden europäischen Richtlinie.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43860 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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