8/9: Organisationsverschulden beim beA
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist eigentlich auch nur ein Fax. Bei dem einen wie bei dem anderen müssen Anwälte ihre Mitarbeiter gut instruiert haben, um ein Organisationsverschulden auszuschließen. Versand und Eingang bei Gericht müssen genau kontrolliert werden, entschied das BAG (Beschl. v. 07.08.2019, Az. 5 AZB 16/19).
Die Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei hatte in dem zugrunde liegenden Fall zwar die Berufungsschrift über das beA übermittelt, aber keine Empfangsbestätigung bekommen. Doch nur damit habe der Anwalt die Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war und erst dann dürfe die Frist gestrichen werden. Einzig mögliche Alternative aus Sicht des BAG: eine telefonische Nachfrage beim Empfänger. Die Anwälte müssen die Kontrolle der laufenden Fristen entweder durch einen Ausdruck oder Fehlerprotokolle sicherstellen. Unterbleibe das, liege darin ein anwaltliches Organisationsverschulden, befand das BAG unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 28.02.2019, Az. III ZB 96/18).
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39113 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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