Sollten Juristen kennen: 8 wich­tige Urteile des BAG aus 2019

von Tanja Podolski

06.12.2019

7/9: Überstundenausgleich auch bei Freistellung

Auf eine Kündigung – egal von welcher Seite – folgt oft eine Freistellung des Beschäftigten. So weit, so normal. Ebenso klar ist, dass Resturlaubsansprüche bei einer unwiderruflichen Freistellung in dieser Phase abgegolten werden, immerhin hat der Arbeitnehmer Planungssicherheit und kann sich einige schöne Tage machen.
Die Abgeltung gilt aber nicht automatisch auch für geleistete Überstunden, entschied das BAG (Urt. v. 20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18). Nur wenn diese klar etwa in einem Vergleich thematisiert sind, könnte das anders beurteilt werden.

Für den Arbeitnehmer müsse erkennbar sein, welche Ansprüche der Arbeitgeber mit der Freistellung abgelten will: die Arbeitspflicht, Urlaub oder eben den Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos. Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfülle den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos also nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck komme, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden solle. In diesem Fall musste die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Sekretärin mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.250 Euro noch rund 1.300 Euro nachträglich auszahlen.

Zitiervorschlag

Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39113 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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