Sollten Juristen kennen: 8 wich­tige Urteile des BAG aus 2019

von Tanja Podolski

06.12.2019

6/9: Änderung bei der sachgrundlosen Befristung

Bei der sachgrundlosen Befristung hat das Bundesverfassungsgericht die Arbeitsrichter gerüffelt – und der siebte Senat war einsichtig und änderte seien Rechtsprechung. Damit ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht mehr zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte (Urt. v. 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16).

Bis dahin sollte eine derartige Befristung zulässig sein, wenn die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitnehmer länger als drei Jahre zurückliegt. Das BVerfG hatte 2018 entschieden, sie sei nur genau einmal erlaubt. Allerdings hatten die Luxemburger Richter auch entschieden, dass die Fachgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken können und müssen - nämlich dann, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar werde – und darauf berief sich das BAG in seiner Entscheidung. Die Erfurter Richter nannten als Beispiele für eine erlaubte zweite sachgrundlose Befristung (nicht abschließend) Fälle, in denen eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Ein Anschauungsfall bot sich 2019 auch noch: Eine erneute Einstellung mit einer sachgrundlosen Befristung beim selben Arbeitgeber ist erlaubt, wenn sie 22 Jahre nach der Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses erfolgt (Urt. v. 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17).

Zitiervorschlag

Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39113 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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