Urlaub, Urlaub und noch mal Urlaub - in den diesjährigen Fällen beim BAG schlägt sich die gute wirtschaftliche Lage nieder, es geht weniger um Substanzielles wie etwa Kündigungen. Das BAG änderte dabei mehrmals seine Rechtsprechung.
1/9: Kein Urlaub vom Urlaub
Dauerbrenner Urlaub: Den hätte eine Arbeitnehmerin gerne auch im Sonderurlaub bekommen, Urlaub vom Urlaub sozusagen. Das wäre ein bisschen viel des Guten, meinte das BAG (Urt. v. 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17) jedoch. Wer wegen eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs in einem Kalenderjahr durchgehend nicht arbeitet, hat auch keinen Anspruch auf Erholungsurlaub für diesen Zeitraum.
Auch hier hat das BAG seine frühere Rechtsprechung geändert: Bislang entsprach es nämlich ständiger Rechtsprechung, dass Urlaubsansprüche auch während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses entstehen. Für einen Urlaubsanspruch war allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses relevant. Ob und wie viel der Arbeitnehmer im Kalenderjahr tatsächlich gearbeitet hatte, war ohne Bedeutung. Die Besonderheit lag hier gleichwohl in der konkreten vertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien. Bei anderen ruhenden Arbeitsverhältnissen wie Elternzeit entstehen Urlaubsansprüche auch weiterhin.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39113 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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