2/9: Verfall von Urlaubsansprüchen
Die Frage nach dem Verfall von Urlaubsansprüchen hatte der Europäischen Gerichtshof (EuGH Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684/16) bereits entschieden, drei Monate später setzte das BAG die Vorgaben der europäischen Richter um: Der automatische Verfall von Urlaubsansprüchen ist passé.
Urlaubsansprüche dürfen also nur noch dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter sogar explizit auffordern, Urlaub zu nehmen, und über den drohenden Verfall aufklären – sonst bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Die bisher übliche bloße Ausweisung des Resturlaubs auf den Lohnabrechnungen dürfte damit nicht mehr reichen.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39113 (abgerufen am: 05.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag