4/9: Betriebsräte: Mitbestimmung ja, Blockade nein
Wenn der Betriebsrat nicht mitmacht, können Projekte in Unternehmen ins Leere laufen. Das ist in vielen Fällen gut, doch eine Blockade ohne zielführende Gespräche sind auch nicht Sinn der Sache. Den Betriebsrat träfen, so das BAG in diesem Jahr, nämlich Pflichten, er dürfe sich nicht ohne Angabe von Gründen pauschal verweigern, habe eine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts (Beschl. v. 12. März 2019, Az. 1 ABR 42/17).
Zwar sind Blockadestrategien unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Verfahrensregeln damit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen. Der Betriebsrat muss aber wenigstens eine nachvollziehbare Begründung geben, wenn er sich allen Versuchen einer Einigung verschließen und zugleich dem Arbeitgeber verbieten will, nicht mitbestimmte Maßnahmen im Betrieb umzusetzen.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39113 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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