3/9: Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Urlaub sei ein höchstpersönlicher Anspruch – so haben es viele Juristen in Deutschland einst gelernt. Doch man muss offen sein für die neue Vorgabe aus Luxemburg. Und so gilt nun: Stirbt ein Arbeitnehmer, haben seine Erben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs. Auch mit dieser Rechtsprechung schloss sich also das BAG der des EuGH an (Urt. v. 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/19).
Eine unionsrechtskonforme Auslegung der Normen des Bundesurlaubgesetzes (BUrlG) ergebe, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, entschied das BAG. Das ist also noch eine Änderung in der Rechtsprechung: Zuvor erkannte das BAG eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen nur an, wenn bei dem Verstorbenen bereits ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden war (Urt. v. 12.03.2013, Az. 9 AZR 532/11).
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39113 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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