Jesuskind, kein Grund zur Freude?
Das "Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge" enthält die Vorschrift: "Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird" (§ 6 Absatz 1).
Überliest man "im Sinne dieses Gesetzes" ist die Norm anstrengend. Schließlich will man ja als alteingesessener Bundesbürger nicht jeden Morgen mit dem Gedanken aus dem Bett fallen, wie man sich wohl heute wieder "zum deutschen Volkstum" bekennen könnte. Das gilt gottlob nur für Zugezogene.
In einem etwas quälend zu lesenden Urteil (v. 20.09.1999, Az. 24 B 98.3401) rechnet der Verwaltungsgerichtshof München einigen aus Kasachstan zugereisten Menschen vor, warum sie diesem "Bekenntnis zum deutschen Volkstum" nicht genügten. Der Eintrag "Deutscher" im sowjetischen Inlandspass z.B. reiche nicht, ihre gebrochenen Deutschkenntnisse erst recht nicht.
Die Migranten hatten auch angeführt, dass man in Kasachstan am "Abend des 24. Dezember … zitternd auf das Christkind gewartet" habe. Nicht weniger als "zitternd" auf einen Erlöser zu warten, sei er religiös oder gar politisch motiviert, kann einem schon sehr deutsch vorkommen; es überzeugte die Münchener Richter merkwürdigerweise aber nicht.
Martin Rath, Weihnachten: . In: Legal Tribune Online, 26.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21581 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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