Bundesarbeitsgericht (BAG)

Adresse und Kontaktdaten:

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt

Tel.: (03 61) 26 36-0
Fax: (03 61) 26 36-20 00
bag@bundesarbeitsgericht.de
http://www.bundesarbeitsgericht.de

Bundesarbeitsgericht (BAG) - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Staatsrechtliche Grundlage und Aufgabenkreis:

Das Bundesarbeitsgericht in Kassel ist durch das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl I S. 1267) in der Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853) mit Sitz in Kassel errichtet worden; es ist oberster Gerichtshof für das Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit (Artikel 95 des Grundgesetzes). Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision und der Rechtsbeschwerde.

Die unabhängige Föderalismuskommission hat am 27. Mai 1992 empfohlen, das Bundesarbeitsgericht nach Thüringen zu verlegen. Diese Empfehlung wurde vom Bundeskabinett bestätigt und am 26. Juli 1992 in einem Beschluss vom Deutschen Bundestag angenommen. Seit 22. November 1999 hat das Bundesarbeitsgericht seinen Sitz in Erfurt (§ 40 Abs. 1 ArbGG).

Es sind 10 Senate errichtet worden. Die Senate entscheiden in der Besetzung von einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht werden von dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz geführt.

Veröffentlichungen:

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts; herausgegeben von den Richtern des Gerichtshofes. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg

Bundesarbeitsgericht (BAG) – Hintergundinformationen und Geschichte

Erst nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Bundesarbeitsgericht (BAG) getrennt von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die mit Strafsachen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten befasst ist. In Art. 96 Abs. 1 in der Fassung des 1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes (GG) und heutigen Art. 95 Abs. 1 GG, wurde die Arbeitsgerichtsbarkeit erstmals als selbstständiger Zweig unseres Rechtssystems normiert. Ihr Oberster Gerichtshof wurde das Bundesarbeitsgericht. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe wurde durch das Arbeitsgerichtsgesetz umgesetzt, das am 1. Oktober 1953 in Kraft trat. Ursprünglich hatte das Bundesarbeitsgericht seinen Sitz in Kassel, wo es im April 1954 seine Arbeit aufnahm.

Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Das Bundesarbeitsgericht, Bild: ©Ralf Roletschek (Quelle)

Als Oberster Gerichtshof entscheidet das Bundesarbeitsgericht über Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts. Neben der ständigen Rechtsprechung gehört es zu seinen Aufgaben, die Rechtseinheit zu wahren, Rechtssicherheit herzustellen und Recht fortzubilden. Dieser gesetzliche Auftrag ist die Basis des Leitbildes des Bundesarbeitsgerichts, das auch mit der Unterstützung von ehrenamtlichen Richtern aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber umgesetzt wird.

Ortswechsel – von Kassel nach Erfurt

Die im Zuge der Wiedervereinigung eingerichtete Unabhängige Föderalismuskommission schlug im Mai 1992 vor, das Bundesarbeitsgericht von Kassel nach Thüringen zu verlegen. Als zukünftiger Gerichtssitz wurde die thüringische Landeshauptstadt Erfurt festgelegt. Seit 1999 ist es auf dem Gelände des ehemaligen Hornwerks der Zitadelle Petersberg zuhause.

Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht ist das höchste Gericht innerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit. Als solches entscheidet es über Revisionen gegen Urteile, die von den Landesarbeitsgerichten gefällt wurden. Die Revision gegen ein Urteil ist an die Voraussetzung gebunden, dass das Landesarbeitsgericht die Revision gegen das gesprochene Urteil zulässt. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage handelt, die für die Allgemeinheit oder für die gesamte Rechtsordnung grundsätzliche Bedeutung hat. Für eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht geeignet ist sie auch dann, wenn ein absoluter Revisionsgrund in Form eines schwerwiegenden Verstoßes gegen materielles oder prozessuales Recht vorliegt.

Das Arbeitsgericht – Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsmittel

Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren

Die sachliche Zuständigkeit für das Arbeitsgericht ergibt sich aus den §§ 2 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach ist es für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Sie werden im Urteilsverfahren verhandelt und es gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, es ist Aufgabe der streitenden Parteien, den Sachverhalt beim Arbeitsgericht vorzutragen. Das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund der Vorträge und kann keine anderen Tatsachen verlangen. Örtlich zuständig ist nach der Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Handelt es sich um eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH oder AG, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Gesellschaft.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren

Neben diesem sogenannten Urteilsverfahren wird ein Arbeitsgericht auch in einem Beschlussverfahren tätig. Verhandelt werden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Anders als im Urteilsverfahren muss das Arbeitsgericht beim Beschlussverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen ermitteln. Das Beschlussverfahren endet mit einem Beschluss.

Verfahren, Rechtsmittel und Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz in einem dreistufigen Instanzenzug, in der der Rechtsstreit regelmäßig beginnt, und dem das jeweilige Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt nachfolgen. Der Unterlegene kann gegen ein erstinstanzliches Urteil das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen, sofern das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder der Streitwert über 600 Euro liegt. Gegen einen vom Arbeitsgericht gefassten Beschluss ist immer Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. In erster Instanz besteht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien sich selbst vertreten oder kostenlos durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen können. Wer in erster Instanz einen Anwalt beauftragt, hat auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn er den Prozess gewinnt.

 

Organisation

  • Rechtsprechung
    • 1. Senat Materielles Betriebsverfassungsrecht, Arbeitskampfrecht
      Vorsitzende Richterin: Ingrid Schmidt , Präs des BAG
    • 2. Senat Kündigungsschutz
      Vorsitzender Richter: Burghard Kreft
    • 3. Senat Betriebliche Altersversorgung
      Vorsitzende Richterin: Edith Gräfl
    • 4. Senat Tarifvertragsrecht, Eingruppierung
      Vorsitzender Richter: Mario Eylert
    • 5. Senat Arbeitsentgelt, Mutterschutz
      Vorsitzender Richter: Rudi Müller-Glöge , VPräs des BAG
    • 6. Senat Tarifrecht im öffentlichen Dienst, Insolvenzrecht, Kündigungsschutz, gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien
      Vorsitzender Richter: Ernst Fischermeier
    • 7. Senat Formelles Betriebsverfassungsrecht, Befristung von Arbeitsverhältnissen
      Vorsitzender Richter: Wolfgang Linsenmaier
    • 8. Senat Betriebsübergang, Schadensersatz
      Vorsitzender Richter: Friedrich Hauck
    • 9. Senat Urlaubsrecht, Altersteilzeit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Ansprüche auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses
      Vorsitzender Richter: Gernot Brühler
    • 10. Senat Gratifikationen, Sondervergütungen
      Vorsitzender Richter: Rüdiger Linck
    • Großer Senat
      Vorsitzende Richterin: Ingrid Schmidt , Präs des BAG
  • Verwaltung
    Heike Fuchs , RDirektorin
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