Ein Beschäftigter, der regelmäßig in NRW arbeitet, bekommt den Feiertagszuschlag, wenn er während eines NRW-Feiertags in einem anderen Bundesland für seinen Arbeitgeber unterwegs ist, wo kein Feiertag ist. Das hat das BAG klargestellt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, danach richtet, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist (Urt. v. 01.08.2024, Az. 6 AZR 38/24).
Der klagende Mann, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach dem Landesrecht Hessens.
Der Mann forderte vom beklagten Arbeitgeber den Feiertagszuschlag für seine am 1. November 2021 erbrachte Arbeitsleistung. Das Arbeitsgericht hatte seiner Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte hingegen die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision zum BAG hatte der Beschäftigte nun Erfolg.
Die Subsumtion des BAG war denkbar lapidar: Für den Zuschlagsanspruch sei nach den Regelungen des TV-L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen. Folglich stehe dem Kläger der Feiertagszuschlag zu, so das BAG in seiner Pressemitteilung.
kj/LTO-Redaktion
BAG zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55133 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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