BVerfG zum Mindestlohn im Yoga-Zentrum: Kurs­pla­nung und Pro­dukt­ver­trieb sind keine reli­giöse Tätig­keiten

von Tanja Podolski

18.07.2024

Seminarplanung und Vertrieb von Yoga-Produkten haben nichts mit Religionsausübung zu tun. Ein Yoga-Zentrum muss daher den Mindestlohn an ehemalige Mitglieder nachzahlen. Das BVerfG nahm zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.

Niemand weiß, ob das Yoga-Zentrum "Yoga Vidya e.V." (Yoga Vidya) von der Religionsfreiheit geschützt ist. Die dort geleisteten Dienste zur Seminarplanung und Verkauf von Yoga-Produkten sind es jedenfalls nicht. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf die Beschwerden des Zentrums hin entschieden (Beschl. v. 02.07.2024, Az. 1 BvR 2231/23 u. 1 BvR 2244/23).

Das Zentrum hatte sich mit den Verfassungsbeschwerden gegen zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gewandt. In einem Fall ging es um eine Volljuristin. Sie hatte rund acht Jahre in dem Yoga-Zentrum in dem kleinen Ort Horn-Bad Meinberg gemeinsam mit etwa 200 anderen Menschen nach alter indischer religiöser Ashram- und Klostertradition gelebt und gearbeitet. Sie hatte dort Seminare organisiert, die Social-Media-Aktivitäten geplant und später die Leitung einer Abteilung übernommen. Bekommen hat sie dafür ein Taschengeld sowie Unterkunft und Verpflegung.

Das BAG hatte die Eigenschaft des Zentrums als Religionsgemeinschaft verneint und die Arbeitnehmereigenschaft der Frau festgestellt (BAG, Urt. v. 25.04.2023, Az. 9 AZR 254/22). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm verurteilte das Zentrum daraufhin zur nachträglichen Zahlung des Mindestlohns, insgesamt rund 42.000 Euro (Urt. v. 14.05.2024, Az. 6 Sa 1128/23 u.a.). Diese Entscheidungen ergingen zum Fall der Juristin und eines weiteren ehemaligen Mitglieds des Zentrums.

Gegen die Urteile des BAG richtete sich der Verein mit den Verfassungsbeschwerden – erfolglos, wie nun bekannt wurde. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verein hat laut BVerfG nicht hinreichend dargelegt, wie er in seinen Grundrechten verletzt sein könnte, was nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) aber nötig gewesen wäre.

Auf die Religionsfreiheit kommt es schon gar nicht an

Die 3. Kammer des Ersten Senats ließ – wie schon das BAG – offen, ob es sich bei dem Yoga-Zentrum um eine Religionsgemeinschaft handelt und sie damit vom Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz (GG) geschützt sein könnte. Denn darauf komme es hier gar nicht an, so das BVerfG. Bei den Diensten, die die Mitglieder im Yoga-Zentrum leisteteten, sei es um die Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten gegangen. Es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Dienste für sich genommen religiös geprägt waren, so die Kammer.

Der Yoga-Verein hatte bei den Verfahren in den Instanzgerichten ausgeführt, das Leben in der sogenannten Ashram-Gemeinschaft unterscheide sich nicht von demjenigen in christlichen Klöstern. Wäre das BAG dieser Einschätzung gefolgt, hätte dies den Ausschluss der Arbeitnehmereigenschaft für die auf Zahlung des Mindestlohns klagenden Mitglieder bedeuten können. Solche religiösen Gemeinschaften können Verträge abschließen, die wie Arbeitsverträge anmuten, aber keine sind. Das kommt etwa bei Mönchen in ihren eigenen Klöstern vor oder bei Rote-Kreuz-Schwestern einer DRK-Schwesternschaft (BAG, Beschl. v. 21.02.2017, Az. 1 ABR 62/12). Mit diesen Diensten sind die in der sogenannten Sevaka in dem Yoga-Zentrum aber nach den Beschlüssen des BVerfG nicht vergleichbar.

Professor Dr. Fabian Wittreck ärgert sich über diese Entscheidung. Der Leiter des Instituts für Öffentliches Recht und Politik an der Uni Münster hat ein Gutachten für das Yoga-Zentrum zu den BAG-Entscheidungen verfasst: "Aus meiner Sicht messen das BAG und jetzt auch das BVerfG mit zweierlei Maß", sagt er im Gespräch mit LTO. Er verweist auf die Lumpensammler-Entscheidung des BVerfG (Beschl. v 16.10.1968, Az. 1 BvR 241/66). In dem Fall hatte die als Verein organisierte Katholische Landjugend bundesweit gebrauchte Kleidung, Lumpen und Altpapier gesammelt. Mit dem Erlös aus dem Weiterverkauf unterstützte der Verein andere Jugendbewegungen in armen Ländern. Der Verein erwirtschaftete damals mehrere Millionen Deutsche Mark.

"Damals hat das BVerfG auf das Selbstverständnis des Vereins als Religionsgemeinschaft abgestellt und diese Wertung auf die Tätigkeit ausgeweitet", sagt Wittreck: Denn wenn der Verein selbst vom Schutzbereich erfasst sei, müsse sich diese Wertung auch auf die Tätigkeit beziehen, mit denen die Mitglieder die Mittel für die karitativen Zwecke besorgen. "Wenn das BVerfG das nun bei Tätigkeiten für ein hinduistisches Kloster anders sieht, muss man sich fragen, wie die Wertung bei einem Mönch ist, der im Klosterkeller arbeitet", so der Uni-Professor. "Bei christlichen Gemeinschaften würde man diese Frage aber nicht stellen."*

Das BVerfG hatte im Yoga-Fall von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung abgesehen, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

*Zitat nach der Veröffentlichung eingefügt, red. tap

Zitiervorschlag

BVerfG zum Mindestlohn im Yoga-Zentrum: Kursplanung und Produktvertrieb sind keine religiöse Tätigkeiten . In: Legal Tribune Online, 18.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55029/ (abgerufen am: 18.07.2024 )

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