Ein Arbeitnehmer, der einer Kollegin auf den Po haut und sie gegen ihren erkennbaren Willen festhält, kann deswegen außerordentlich gekündigt werden, so das ArbG Siegburg – und zwar auch dann, wenn es auf einer Betriebsfeier passiert.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hat entschieden, dass ein Schlag auf den Po einer Kollegin und das Festhalten gegen ihren Willen eine außerordentliche Kündigung begründen können, auch wenn sich der Vorfall in lockerer Atmosphäre auf einer Betriebsfeier ereignet (Urt. v. 24.07.2024, Az. 3 Ca 387/24).
Der außerordentlich gekündigte Außendienstmitarbeiter wehrte sich gegen seine Entlassung per Kündigungsschutzklage. Er war seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt und in dieser Zeit wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums bereits abgemahnt worden. Bei einer Betriebsfeier schlug der Mann einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin fristlos.
Zu Recht, bestätigte nun das Gericht, und wies die Kündigungsschutzklage des Mannes ab. Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin war das Gericht davon überzeugt, dass der Mann sie durch sein Verhalten auf der Betriebsfeier sexuell belästigt habe. Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation klar erkennen. Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
ms/LTO-Redaktion
Mann haut Kollegin auf den Po und hält sie fest: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55315 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag