EuG soll EuGH entlasten und die Fallnamen geben ein Comeback
Vorabentscheidungen sind für etwa zwei Drittel der EuGH-Verfahren verantwortlich. Gerade weil sich der EuGH selbst die Deutungshoheit über das Unionsrecht zuerkannt hat, müssen nationale Gerichte ihm Fälle immer dann vorlegen, wenn deren Entscheidung von der Auslegung des Unionsrechts abhängt und der EuGH die Fragen bislang noch nicht geklärt hat. Je mehr EU-Richtlinien und -Verordnungen erlassen werden, desto häufiger werden Vorlagen in Luxemburg. Die Fallzahl steigt daher seit Jahren stetig an.
Um diesen Workload nicht mehr allein stemmen zu müssen, schlug der EuGH im Februar vor, Zuständigkeiten für Vorabentscheidungsverfahren in bestimmten Bereichen auf das Europäische Gericht (EuG) zu verlagern. Konkret geht es u.a. um die Rechtsbereiche Mehrwertsteuer, Fahrgast- und Fluggastrechte, Zollkodex und Zertifikate für CO2-Emissionen. Laut einer Mitteilung des Rats vom Dezember stimmten Parlament und Rat einem entsprechenden Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Gerichtshofs der EU zu. Demnach sollen künftig zudem Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten öffentlich zugänglich gemacht werden.
Vorabentscheidungsverfahren liegt stets ein Ausgangsverfahren vor dem nationalen Gericht zugrunde. Dort streiten Beteiligte gegeneinander, die nicht selten klangvolle (Firmen-)Namen wie van Gend en Loos, Francovich oder Dassonville haben, nach denen die EuGH-Urteile benannt werden. Oder besser: worden sind. Der Weiterführung dieser Praxis steht seit 2018 die DSGVO im Weg. Um den Datenschutz zu wahren, versah der EuGH die Fälle nur noch mit den Initialen. D.Z., A.S. – das ist dann nicht mehr so eingängig. Seit Januar 2023 erhalten die Fälle aber doch wieder – wenn auch fiktive – Namen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53541 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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