Pleite für Meta/Facebook gegen Bundeskartellamt
Wer sich auf Facebook anmeldet, muss den Nutzungsbedingungen und den Daten-Richtlinien zustimmen. Diese gestatten es dem Betreiber Meta, Nutzerdaten über die Aktivitäten innerhalb und außerhalb von Facebook zu erfassen und sie den User-Konten zuzuordnen. Wenn Nutzer also zeitgleich auf anderen Websites surfen, verwendet Meta diese Daten, um Werbung, die die Nutzer auf Facebook angezeigt bekommen, auf deren Präferenzen zuzuschneiden.
Das Bundeskartellamt (BKartA) untersagte diese Praxis 2019 als unzulässige Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Unzulässig deshalb, weil die Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstoße. Doch durfte sie als Wettbewerbsbehörde überhaupt Datenschutzrecht prüfen?
Ja, entschied im Sommer der EuGH – und stärkte damit die Befugnisse der Wettbewerbsaufsicht erheblich (Urt. v. 04.07.2023, Az. C-252/21). Der EuGH wies einerseits darauf hin, dass die beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für soziale Online-Netzwerke ein wichtiger Aspekt für die Prüfung sei, ob die Einwilligung in die Datenverarbeitung überhaupt freiwillig war. Andererseits betonte er, dass sich ein Missbrauch dieser Marktmacht auch aus DSGVO-Verstößen ergeben könne. Damit machten die Luxemburger Richter einmal mehr deutlich, dass Kartellrecht und Datenschutz nicht (mehr) getrennt zu denken sind. Die Wechselwirkungen der beiden Rechtsgebiete sind insbesondere im Bereich sozialer Netzwerke wie Facebook oder Instagram zu beobachten, wo Nutzer die Account-Bereitstellung mit ihren Daten "bezahlen".
Im Kartellrecht spielt auch der nächste Fall dieser Best-of-Serie. Es geht um Fußball.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53541 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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