EuGH leitet BAG-Kurswechsel zu Massenentlassungen ein
Sind Entlassungen in größerem Umfang geplant, müssen Unternehmen vor Ausspruch der Kündigungen ein Massenentlassungsverfahren mit zahlreichen formellen Hürden durchlaufen. Der Arbeitgeber muss die Massenentlassung bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen und zuvor den Betriebsrat beteiligen. In diesem Konsultationsverfahren sollen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber beraten, ob Entlassungen vermieden bzw. die Folgen gemindert werden können.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) führen auch kleinere Fehler im vorgeschriebenen Verfahrensablauf zur Nichtigkeit der Kündigung. Das könnte sich nun ändern, denn der Sechste BAG-Senat kündigte im Dezember einen Kurswechsel an, nachzulesen hier sowie in unserem BAG-Jahresrückblick 2023. Dieser geht zurück auf ein EuGH-Urteil vom 13. Juli (Az. C-134/22). Hier hatten die Luxemburger Richter auf BAG-Vorlage zu entscheiden: Bezweckt die Pflicht zur Anzeige der Massenentlassung gegenüber der Arbeitsagentur Individualschutz der Arbeitnehmer?
Das verneinten die Richter. Die Anzeigepflicht diene allein der Information der Behörde, damit diese sich auf die Folgen der Massenentlassung vorbereiten könne. Die Hintergründe erläutert Rechtsanwalt Dr. Thomas Köllmann.
Der EuGH hatte 2023 also wieder vor allem mit der Verfahrensart des Vorabentscheidungsverfahrens zu tun. Hierfür gab es 2023 Neuerungen, weitere wurden beschlossen. Dazu der letzte Teil unseres Jahresrückblicks.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53541 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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