2/2: Allzu restriktive Handhabung nicht sinnvoll
Die Bundesregierung habe sich dafür ausgesprochen, die Verwendung von Buchstabenkombinationen, die unerwünschte Wortkombinationen ergeben, zu vermeiden. Dabei sei jedoch zu beachten, dass die theoretischen Möglichkeiten vielfältig seien und auch das nötige Wissen über das vom Halter oder der Halterin Gewollte bei der Kennzeichenzuteilung vorhanden sein müsse. Deshalb sei es in der Praxis schwierig, von vornherein Buchstaben-Zahlenkombinationen zu definieren, die als Symbole unerwünschter Außendarstellung gewertet würden.
Ob der Verweis der FZV auf die "Sittenwidrigkeit" hier weiter hilft, ist durchaus fraglich: ein Verstoß gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (so etwa Bundesgerichtshof, Urt. v. 29.09.1977, Az. III ZR 164/75) ist bereits im Zivilrecht bei dieser Generalklausel schwierig festzustellen. Strafbar ist eine Ziffer "28" oder "18" im Kennzeichen jedenfalls nicht. § 86a Strafgesetzbuch (StGB), der die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt, greift nur bei Symbolen, die von einer verfassungswidrigen Organisation selbst benutzt wurden.
Dass ein Betrachter das Symbol wegen seines Sinngehaltes einer solchen Organisation zurechnet, reicht hierfür nicht aus. Doch schon die Praxis wird einer vollkommenen "Bereinigung" der Kennzeichen-Landschaft ein massives Hindernis entgegen setzen: so würden die Hamburger wohl nur ungern auf ihr bereits angesprochenes "HH" verzichten. Und auch die hohe und weiter anwachsende Zahl zulassungspflichtiger Fahrzeuge spricht gegen eine allzu restriktive Praxis bei der Vergabe von Kennzeichen.
Definitiv nicht mehr erlaubt: Reichsflagge auf dem Nummernschild
Manche Fahrzeughalter verzichten jedoch von vorneherein auf symbolhafte Zeichenkombinationen, und bringen ihre Gesinnung viel unmissverständlicher zum Ausdruck. Ein Mann aus dem Landkreis Oder-Spree etwa überklebte das "D" auf dem Euro-Feld seines Kennzeichens mit einer schwarz-weiß-roten Flagge und den Buchstaben "DR" ("Deutsches Reich"). In einem solchen Fall entspricht das Kennzeichen nicht länger dem Muster nach Anlage 4 der FZV, die Behörde kann nach § 5 FZV Entfernung des Aufklebers verlangen.
Mehr aber auch nicht. Zwar ist das Kfz-Kennzeichen zusammen mit dem Fahrzeug ein Beweiszeichen und damit ein Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Eine Urkundenfälschung liegt damit vor, wenn Buchstaben oder Zahlen mit anderen Buchstaben oder Zahlen überklebt werden (BGH, Urt. v. 03.01.1989, Az. 1 StR 707/88), da sich hierdurch die Identität des Fahrzeugs ändert. Ein bloßes Überkleben mit der Folge, dass ein Teil der Urkunde nicht mehr lesbar ist, verstößt aber nicht gegen das Strafgesetzbuch- die Lesbarkeit der Urkunde muss nicht gewährleistet sein (BGH, Urt. v. 21.09.1999, Az. 4 StR 71/99). So bleibt es schwierig in der Kennzeichen-Landschaft – auch, wenn nicht alle Kennzeichen so erstrebenswert und zugleich harmlos sind wie "N-CC1701".
Der Autor Dr. Adolf Rebler ist Regierungsamtsrat der Regierung der Oberpfalz in Regensburg. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen insbesondere zum Verkehrsrecht.
Adolf Rebler, Verbotene Kennzeichen: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13980 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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