Nun ist sie in Kraft: die neue StVO. Mehr Nachhaltigkeit in der Verkehrsplanung soll sie bringen, mehr Radwege, Zebrastreifen und Tempo 30. Wegen rechtlicher Unklarheiten kommt es aber weiter auch auf die Risikofreude der Behörden an.
Die seit neustem geltenden, liberaleren Regeln zum Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr wirken: Ein Mann, der noch nach alter Regelung zu einer Geldbuße und dreimonatigem Fahrverbot verurteilt war, wurde in zweiter Instanz freigesprochen.
Eine Frau will mit Niqab Auto fahren dürfen, doch ihr Antrag wird abgelehnt. Zu Recht, so das OVG Rheinland-Pfalz, zu groß sei die Gefahr einer Sichtbehinderung. Das OVG NRW hatte kürzlich ebenso argumentiert, aber anders entschieden.
Wie viel Aufwand muss eine Behörde betreiben, um zu ermitteln, wer geblitzt worden ist? Eine einfache Google-Suche muss jedenfalls drin sein, meint das VG Berlin – und kassiert eine Fahrtenbuchauflage ein.
Ein stehender Lastkraftwagen, ein parkendes Auto, ein überholender Wagen und Fragen rund um die Lückenrechtsprechung: In einer Leitsatzentscheidung schildert der BGH diesen Sachverhalt nicht gerade verständlich. LTO bringt Licht ins Dunkel.
Nach der Cannabis-Legalisierung wird das Straßenverkehrsgesetz geändert. Ist bei Verstößen neben THC auch noch Alkohol im Spiel, fällt das Bußgeld höher aus.
Ein Pkw-Halter aus NRW ist wegen eines 30-Euro-Knöllchens bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen – und bekam Recht. Denn: Wer Fahrzeughalter ist, ist nicht automatisch auch Fahrer, bestätigte das BVerfG.
Ein Bier und ab ans Steuer? Die 0,5 Promillegrenze ist damit wohl nicht überschritten. Und bei Cannabis? Analog zur Promillegrenze hat der Bundestag nun einen THC Grenzwert vom 3,5 ng THC im Straßenverkehr festgelegt. Doch es gibt Ausnahmen: