Wer als externer Datenschutzbeauftragter arbeitet, ist gewerbesteuerpflichtig
Eine unerfreuliche Entscheidung für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auch als externe Datenschutzbeauftragte tätig sind, hat der BFH im Januar gefällt (Urt. v. 14.01.2020, Az. VIII R 27/17). Externe Datenschutzbeauftragte sind als gewerbliche Unternehmer einzustufen - damit sind sie gewerbesteuerpflichtig und, sofern sie bestimmte Gewinngrenzen überschreiten, auch buchführungspflichtig.
Geklagt hatte ein selbstständiger Rechtsanwalt, der im Bereich des IT-Rechts tätig ist und nebenbei externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene größere Unternehmen war. Das Finanzamt stufte diese Tätigkeit als gewerblich ein, setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Anwalt gem. § 141 Abgabenordnung (AO) auf, künftig Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen.
Der Anwalt erhob Einspruch und klagte vor dem Finanzgericht - ohne Erfolg. Auch beim BFH unterlag er. Als Datenschutzbeauftragter übe der Mann keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus, so die Münchener Richter. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig.
Datenschutzbeauftragte beraten interdisziplinär und müssen neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Kenntnisse in Bereichen wie Informations- und Kommunikationstechnik und Betriebswirtschaft haben. Eine spezifische akademische Ausbildung müssen sie dabei aber – anders als die Rechtsanwälte - nicht nachweisen. Daher sei der Anwalt als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig.
Der Beruf des Datenschutzbeauftragten ist laut BFH zudem keine selbstständige Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz (EstG). Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen wie Ärzte, Notare, Architekten oder Übersetzer.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43861 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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