Zu hohes Gehalt: Keine Gemeinnützigkeit
Ein Urteil, das sich gemeinnützige Körperschaften besonders genau ansehen sollten, fällte der BFH im März 2020. Denn die Gemeinnützigkeit kann ihnen entzogen werden, wenn sie ihrer Geschäftsführung unverhältnismäßig hohe Vergütungen zahlen – weil dies eine Fehlverwendung der Mittel sein kann (Urt. v. 12.03.2020, Az. V R 5/17).
Nach dem Urteil hatte eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) einem als Geschäftsführer angestellten Sozialarbeiter recht hohe Bezüge gezahlt: Im Jahr 2010 waren es einschließlich Altersvorsorge gut 283.000 Euro. Das Finanzamt versagte der gGmbH die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010, was das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und im Wesentlichen auch der BFH bestätigten. Die Revision der gGmbH war nur in Bezug auf die Streitjahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil in diesen Jahren die Angemessenheitsgrenze nur wenig überschritten wurde.
In seiner Entscheidung machte der BFH auch Angaben dazu, wann eine Vergütung unangemessen ist. Dies muss im Einzelfall über einen sogenannten Fremdvergleich ermittelt werden, teilte das Gericht mit. Ein Vergleich mit den Gehältern anderer Geschäftsführer zeige, ob eine gemeinnützige Einrichtung zu hohe Gehälter zahle. Ein "Abschlag" für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen müsse dabei nicht vorgenommen werden, erklärten die obersten Steuerrichter. Unangemessen sind laut BFH Bezüge, die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 Prozent übersteigen.
Der Entzug der Gemeinnützigkeit ist allerdings nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht bloß um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43861 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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