Sollte man kennen: 5 wich­tige BFH-Urteile aus 2020

Auch eine erfolglose Klage kann die Steuer mindern 

Ein Erbe kann die Kosten eines Zivilprozesses, in dem er vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, von der Erbschaftsteuer abziehen. Das gilt auch, wenn er den Prozess verloren hat, entschied der BFH in einem im Mai veröffentlichten Urteil (Urt. v. 06.11.2019, Az. II R 29/16). Dass damit eine Erbschaft im Ergebnis steuerfrei werden kann, steht dem nicht entgegen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein 1999 verstorbener Mann seine Porzellansammlung vier Jahre vor seinem Tod einem städtischen Museum geschenkt. Seine Erben forderten später die Rückgabe der Sammlung. Der Erblasser sei bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen, behaupteten sie. Ihre Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos, und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten diese daher bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. 

Das geht in Ordnung, urteilte der BFH. Die obersten Steuerrichter begründeten das mit Verweis auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Das können laut Gericht auch Kosten sein, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Grundsätzlich also sind die vergeblich aufgewendeten Prozesskosten abzugsfähig, sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das gleiche gelte für die Kosten für die anwaltliche Vertretung, so der BFH.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43861 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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