Gemeinnützigkeit, Entfernungspauschale, steuermindernde Prozesskosten und gewerbesteuerpflichtige Datenschutzbeauftragte: Der BFH hat in diesem Jahr einige Urteile gefällt, die nicht nur Steuerrechtler:innen kennen sollten.
Halber Weg, halbe Entfernungspauschale
Damit Arbeitnehmer bei der Steuererklärung die volle Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anrechnen lassen kann, müssen sie auch wirklich beide Wege zurückgelegt haben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München im Fall eines Flugbegleiters entschieden (Urt. v. 12.02.2020, Az. VI R 42/17).
Der Mann war an 31 Tagen mit seinem Auto von seiner Wohnung zum 271 Kilometer entfernten Flughafen gefahren, aber erst nach einem oder mehreren weiteren Arbeitstagen wieder nach Hause zurückgefahren. In diesen Fällen machte er sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt die volle Entfernungspauschale von 30 Cent als Werbungskosten geltend.
Das geht nicht, stellte der BFH klar. Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, die die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurücklegt, kann die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag nur zur Hälfte, also in Höhe von 15 Cent pro Entfernungskilometer, geltend machen. Die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer gilt für Hin- und Rückweg, so der BFH.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43861 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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