7/7: Mindestlohn und Nachtzuschlag
Das BAG hat im Jahr 2017 für Arbeitgeber eine weitere Lücke geschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn bei Zuschlägen zu umgehen. Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimme sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) i.V.m. § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), hieß es aus Erfurt zu dieser wichtigen praktischen Frage (Urt. v. 20.09.2017, Az. 10 AZR 171/16).
Das BAG führte aus, dass das MiLoG zwar nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gewähre. Das Entgeltausfallprinzip des EFZG gelte aber auch, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimme. Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheide damit aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssten nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des (damals geltenden) gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des "tatsächlichen Stundenverdienstes" im Sinne des Manteltarifvertrags sei.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25987 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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