4/7: Kinderwunsch ist keine Krankheit
So ist es wohl: Wer sich künstlich befruchten lässt, stellt den Arbeitsausfall selbst her – und hat nach Ansicht des BAG keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Urt. v. 26.10.2016, Az. 5 AZR 167/16). Der Kinderwunsch sei eine persönliche Lebensentscheidung – was das BAG sonst so ausführt, kann man womöglich auch anders sehen. Hilft aber nichts, das Gericht hat entschieden: Die Zeugungsunfähigkeit des Partners, die der Grund für die künstliche Befruchtung war, sei keine Krankheit der Arbeitnehmerin. Empfängnis- und Zeugungsunfähigkeit seien zwar bei erwachsenen Menschen im fortpflanzungsfähigen Alter negative physische Abweichungen vom regelgerechten Körperzustand. Dieser habe jedoch beim Partner der Arbeitnehmerin vorgelegen, nicht bei der im Rahmen des Verfahrens betroffenen Frau selbst.
Werde also erst durch In-vitro-Fertilisation willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeigeführt, sei von einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen, Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden, auszugehen und ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ausgeschlossen.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25987 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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