3/7: Unbillige Weisungen sind unverbindlich
Zäsur! Im Juli teilte der Fünfte Senat mit, er hielte an seiner bisherigen Auffassung zu unbilligen Weisungen des Arbeitgebers nicht länger fest. Bis dahin war er stets der Auffassung, Arbeitnehmer müssten unbilligen Weisungen ihres Arbeitgebers folgen, bis sie vor Gericht obsiegten. Der 10. Senat stellte dies in Frage (Beschl. v. 14.06.2017, Az. 10 AZR 330/16) – und überzeugte die Kollegen. Nun herrscht Einigkeit in Erfurt – doch einige Experten meinen: zu Lasten der Arbeitnehmer.
Denn zuvor war die Sachlage klar: Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, der Arbeitnehmer hat zu folgen, sonst drohten Verlust des Vergütungsanspruchs oder gar die Kündigung. Nun trage der Arbeitnehmer das Abschätzungsrisiko: Stelle sich nach einer häufig mehrere Monate dauernde arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung heraus, dass die Weisung doch wirksam war, muss er auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung tragen.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25987 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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