2/7: Betriebsratswahlen 2018 gerettet
Was für die Bundestagswahl nicht gut genug ist, reicht allemal für die Betriebsratswahlen: Das für diese vorgesehene d'Hondtsche Höchstzahlverfahren verstößt nicht gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), entschied das BAG (Beschl. v. 22.11.2017, Az. 7 ABR 35/16).
Weil alle gängigen Verfahren Abweichungen vom sog. "Idealanspruch" haben, habe der Verordnungsgeber einen "Gestaltungsspielraum" bei der Auswahl. Und schließlich, so die spannende These des Landesarbeitsgerichts, die das BAG bestätigte, ginge es bei der Betriebsratswahl nicht um eine streng spiegelbildliche Repräsentation, sondern (nur) darum, dass sich die Belegschaft "wiederfindet". Die Richter in Erfurt erklärten zudem, das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren fördere die Mehrheitssicherung, was ein anzuerkennendes Ziel sei. Das Verfahren wurde für die Wahl zum Bundestag schon vor Jahrzehnten als untauglich befunden wurde.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25987 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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