6/7: Privathaushalt mit 15 Arbeitnehmern
Ein Schmankerl, das der Redaktion bei der Diskussion viel Freude bereitet hat: Der Privathaushalt mit 15 Angestellten und die Frage des daraus resultierenden Kündigungsschutzes. Es gibt Probleme, die muss man erst mal haben. Zählt ein Privathaushalt mit 15 Bediensteten als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)? Mit dieser Frage hatte das BAG sich nur kurz zu beschäftigen, der Fall endete nämlich in einem Vergleich (Az. 2 AZR 500/16).
Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Essen, Urt. v. 17.12.2015, Az. 1 Ca 2808/15 u. Landesarbeitsgericht LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2016, Az. 14 Sa 82/16) aber stellten auf das besonderes Vertrauensverhältnis ab, das die Beschäftigung in einem Privathaushalt verlange – und lehnten damit die Anwendbarkeit des KSchG ab. Die Kündigung sei damit auch bei dauerhafter Beschäftigung von rund 15 Arbeitnehmern ohne Angabe von Gründen möglich. Das KSchG setze nicht nur die dauerhafte Beschäftigung von mehr als zehn Arbeitnehmern voraus, sondern auch eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen". Das LAG bezog sich auf den Wortlaut sowie auf systematische Erwägungen mit Blick auf das Einkommenssteuerrecht.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25987 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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