Sollte man kennen: Sechs wich­tige Urteile des BAG aus 2017 – und ein inter­es­santer Ver­g­leich

von Tanja Podolski

13.12.2017

5/7: Krank ist krank – auch für Personalgespräche

Anders als bei dem unerfüllten Kinderwunsch verhält es sich bei der Männergrippe. Zugegeben: Wir wissen nicht, aus welchen Gründen der Krankenpfleger arbeitsunfähig war. Fest steht nur: Er sollte trotz dokumentierter Arbeitsunfähigkeit bei seinem Arbeitgeber zum Personalgespräch erscheinen – und weigerte sich mit Hinweis auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit. Musste er auch nicht, entschied das BAG (Urt. v. 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15).

So weit reiche das Direktionsrecht des Arbeitgebers nämlich nicht. Wer krank ist, ist krank – und darf der Arbeit und damit auch Personalgesprächen fernbleiben. Denn wer der Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, müsse auch nicht im Betrieb erscheinen oder sonstige Nebenpflichten gegenüber dem Arbeitgeber erfüllen, so die Erfurter Richter.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25987 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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