Das BAG demonstrierte in diesem Jahr Einigkeit hinsichtlich unbilliger Weisungen. Auf dem Urteils-Programm stand zudem Arbeitnehmerüberwachung durch Keylogger. Und es gilt: krank ist krank – nur nicht bei Zeugungsunfähigkeit.
1/7: Keylogger-Daten unverwertbar
Mal unter uns – dieses Ergebnis war absehbar. Auch Arbeitnehmer sind Menschen und Datenschutz spielt zumindest bei den obersten Gerichten auch immer eine Rolle. So kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Kündigungsschutzprozess zu dem Ergebnis: Eine Überwachung des Beschäftigten mit Hilfe eines Keyloggers ist unzulässig (Urt. v. 27.07.2017, Az.2 AZR 681/16).
Zumindest dann, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Mit einem Keylogger werden nämlich alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet. Das ging – zumindest in diesem Fall – zu weit.
Tanja Podolski, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25987 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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