5/11: Videoüberwachung trotz Datenschutzverstößen verwertbar
Obacht, wenn das Betriebsgelände mit Kameras überwacht wird: Ist auf die Überwachung mit Schildern hingewiesen, so ist die Videoaufzeichnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess zum Beweis eines Fehlverhaltens verwertbar, urteilte das BAG (Urt. v. 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22). Dies gelte auch dann, wenn die Überwachung gegen Datenschutzrecht verstoßen sollte.
Es spiele "keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach", teilte das BAG mit. Die DSGVO stehe der Verwertung durch die Arbeitsgerichte nicht entgegen. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein vorsätzliches Fehlverhalten in Rede stehe und die Videokamera durch ein Schild ausgewiesen "und auch sonst nicht zu übersehen" sei.
Das Verwertungsverbot folge also nicht zwangsläufig aus einem Datenschutzverstoß, vielmehr müssten die Gerichte die widerstreitenden Interessen abwägen.
In dem Fall hatte ein Mann zu früh seine Arbeit beendet und war beim Verlassen des Betriebsgeländes gefilmt worden. Die Aufzeichnungen hatte der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlicher Sicht aber länger als erlaubt gespeichert.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53512 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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