10/11: Dreijahresfrist bei Urlaubsabgeltung
Finanzielle Abgeltungsansprüchen für nicht genommenen Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses verjähren erst nach drei Jahren (BAG, Urt. v. 31.01.2023, Az. 9 AZR 456/20). Die Erfurter Richter:innen sorgten damit für eine Klarstellung im deutschen Urlaubsrecht. Verhandelt wurde ein Fall aus Niedersachsen.
Die Richter:innen reagierten auf die in den vergangenen Jahren geänderte Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen. 2018 hatte der Europäische Gerichtshof dazu entschieden, ein Jahr später das BAG. Normalerweise beginnen die Fristen am Ende des Kalenderjahres, in dem Urlaubsansprüche strittig sind.
Bereits Ende des Jahres 2022 hatte das BAG geurteilt, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen (BAG, Urt. v. 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20). Sie müssen ihre Beschäftigten auf ihre Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Damit wurde eine EuGH-Entscheidung in deutsches Recht umgesetzt. Nun galt noch zu klären, wie mit den Abgeltungsansprüchen umzugehen ist.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53512 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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