1/11: Equal Pay: Besseres Verhandlungsgeschick rechtfertigt nicht Gehaltsunterschied
Besseres Verhandlungsgeschick reicht als Argument nicht aus, um die bessere Bezahlung von Männern zu rechtfertigen: Vom Equal-Pay-Grundsatz darf nicht deshalb abgewichen werden, nur weil ein männlicher Kollege ein höheres Gehalt fordert und der Arbeitgeber dem nachgibt, urteilte das BAG im Fall von Susanne Dumas (Urt. v. 16.01.2023, Az. 8 AZR 450/21).
Männer hatten in einer vergleichbaren Position mehr Lohn bekommen, Dumas klagte auf Zahlung der Differenz – mit Erfolg. Das niedrigere Gehalt für gleiche Arbeit begründe die Vermutung nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), also dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Diese Vermutung hätte der Arbeitgeber theoretisch widerlegen können, das sei in diesem Fall aber nicht gelungen, so das BAG. Darauf, dass das höhere Grundgehalt des männlichen Kollegen nicht auf das Geschlecht, sondern auf dessen besseres Verhandlungsgeschick zurückzuführen sei, könne sich das Unternehmen nicht mit Erfolg berufen.
Diskriminierung wegen des Geschlechts bzw. das Gebot von Equal Pay sind im AGG, im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Nur objektive, geschlechtsneutrale Gründe wie Qualifikation oder Berufserfahrung können bei gleicher Tätigkeit eine unterschiedliche Bezahlung rechtfertigen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53512 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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