3/11: Fehler bei Massenentlassungsanzeige bald nicht mehr ganz so schlimm?
Noch ist nichts entschieden, aber man muss diese Verfahren zumindest als Arbeitsrechtler im Sinn haben: Die Folgen bei Fehlern in der Massenentlassungsanzeige. Kommt es zur Massenentlassung, müssen Arbeitgeber viele – und zwar potenziell sehr fehlerträchtige – Maßnahmen ergreifen, § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): der Betriebsrat und die Arbeitsagentur müssen informiert werden, das Schreiben muss bestimmte Angaben dazu enthalten, wer weshalb und warum entlassen wird. Fehler führten nach bisheriger Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Kündigung, so die Rechtsprechung des BAG.
Der Sechste Senat des BAG möchte diese Rechtsprechung aufzugeben (Az. 6 AZR 157/22 (B); 6 AZR 155/21 (B) und 6 AZR 121/22 (B)). Darin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur früheren Rechtsprechung des Zweiten Senats. Der erkennende Sechste Senat hat daher angefragt, ob der Zweite Senat an seiner Rechtsauffassung festhält. Würde er, hat der Große Senat des BAG zu entscheiden, um die Rechtsprechung zu vereinheitlichen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53512 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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