4/11: Keine unbedingte Vertraulichkeit in der Whatsapp-Gruppe
Auch eine private Whatsapp-Gruppe ist kein rechtsfreier Raum. Wer sich dort rassistisch und beleidigend äußert, kann gekündigt werden. Nur im Ausnahmefall könne man in einem solchen Fall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen, entschied das BAG (Urt. v. 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23).
Dafür sei die Größe der Gruppe, ihre Zusammensetzung, der Inhalt und die unterschiedliche Beteiligung der Mitglieder relevant. Für die Vertraulichkeitserwartung kommt es also auf die Art der Nachricht und die Größe der Gruppe an.
In dem Fall waren sieben Personen in der Gruppe, langjährige Freunde, teilweise miteinander verwandt. Einer äußerte sich "in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise" über Vorgesetzte – er erhielt die Kündigung. In der Gruppe hatten sich nicht alle gleichermaßen in der Gruppe mit Nachrichten beteiligt.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53512 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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