9/11: Keine Entfristung bei Urlaubsgewährung
Nur weil ein Beschäftigter nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags noch Urlaub nehmen konnte, ist das Arbeitsverhältnis nicht automatisch verlängert. Die entsprechende Fiktion der Fortsetzung nach § 15 Abs. 5 (bis 31.07.2022, danach § 15 Abs. 6 TzBfG) Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei nicht erfüllt, entschied das BAG (Urt. v. 09.02.2023, Az. 7 AZR 266/22).
Die Fortsetzungsfiktion erfordere nämlich eine Arbeitsleistung des Beschäftigten, die vom Arbeitgeber stillschweigend angenommen werden kann. Eine einseitige Leistungserfüllung wie die Gewährung von Urlaub genüge hingegen nicht, um eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53512 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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