Das niederländische Herrscherhaus böte genug Anlass für sachliche Kritik. Republikanische Geister könnten sich etwa daran stören, dass ein Familienunternehmen im Wert von mehreren Hundert Millionen Euro auch noch von Verfassungs wegen in die Staatsgeschäfte eingebunden wird – im europäischen Verfassungsvergleich sogar außerordentlich eng am Geschäft der Exekutive angesiedelt ist.
Dass die niederländische Nationalhymne das "deutsche Blut" ihrer Fürsten rühmt, ist für sich schon komisch genug, jedenfalls, wenn man davon in hochdeutscher Übersetzung hört.
Artikel 111 bis 113 des niederländischen Strafgesetzbuchs stellen allerdings unter der Überschrift des "Verrats" die Beleidigung des Königs, seines Lebensabschnittsgefährten (m/w) sowie des potenziellen Nachfolgers unter Strafandrohung bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis 20.000 Euro.
Jährlich kommt es zu ein bis zwei Dutzend Verurteilungen wegen Fürstenbeleidigungen, die offenbar gern in englischer Sprache unter Verwendung des F-Worts ausgedrückt werden.
Martin Rath, Kritik an Staatsoberhäuptern: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19104 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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