Der Anfang der Ermittlungen in der Causa Böhmermann ist gleichzeitig das Ende des § 103 StGB. Dabei gab es Zeiten, in denen die Majestätsbeleidigung nicht nach festen Regelungen, sondern mehr oder weniger "freestyle" geahndet wurde.
Am Freitag gab Kanzlerin Angela Merkel im Namen der Bundesregierung grünes Licht für die Ermittlungen gegen Satiriker Jan Böhmermann. Heiß diskutiert wird, welche rechtlichen Aspekte in der Böhmermann-Erdogan-Affäre besonders berücksichtigt werden sollen. Darf das Schmähgedicht des ZDF-Fernseh-Clowns außerhalb seines Kontexts betrachtet werden und sein Urheber auf dieser Grundlage bestraft werden? Ist die Bundesrepublik sogar völkerrechtlich verpflichtet, die Ehre des türkischen Staatsoberhaupts vor Glimpf und Schmach zu schützen? Oder ist der besondere Ehrenschutz gekrönter wie ungekrönter Staatsoberhäupter ein rechtshistorisches Relikt?
Zumindest letztere Frage dürfte sich erledigt haben, nachdem die Chefin der Bundesregierung ebenfalls ankündigte, den § 103 Strafgesetzbuch für entbehrlich zu halten. Die folgenden Beispiele aus der jüngeren und älteren europäischen Geschichte bieten vielleicht etwas Inspiration, wie man ohne die Vorschrift, die für Böhmermann zumindest theoretisch zu einer Verurteilung führen kann, ähnliche Fälle handhaben könnte.
Martin Rath, Kritik an Staatsoberhäuptern: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19104 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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