Das Bundespatentgericht ist auf Grund des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (6. ÜG) vom 23. März 1961 (BGBl I S. 274) mit Wirkung vom 1. Juli 1961 als unabhängiges und selbstständiges Bundesgericht errichtet worden. Es ist zuständig für die Entscheidung über Beschwerden und Einsprüche gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes, über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme von Patenten und auf Erteilung von Zwangslizenzen, ferner nach dem Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz) vom 11. Dezember 1985 (BGBl I S. 2170) für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Beschlussausschusses und des Präsidenten des Bundessortenamtes. Es erledigt die ihm übertragenen Aufgaben in 5 Nichtigkeits- und 25 Beschwerdesenaten (13 technische, 1 juristischer, 1 Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat, 1 Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen, 9 Marken-Beschwerdesenate).
Die Nichtigkeitssenate treffen ihre Entscheidungen in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern. Die 13 technischen Beschwerdesenate, die jeweils für ein bestimmtes technisches Fachgebiet zuständig sind, beschließen in der Besetzung mit einem technischen Mitglied als Vorsitzender, zwei weiteren technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied. Der juristische Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat trifft seine Entscheidungen in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technischen Mitglied bzw. mit einem rechtskundigen und zwei technischen Mitgliedern oder mit drei rechtskundigen Mitgliedern; der Vorsitzende muss ein rechtskundiges Mitglied sein. Der Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen entscheidet in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern bzw. mit zwei rechtskundigen und zwei technischen Mitgliedern. Die neun Marken-Beschwerdesenate beschließen in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
Die Besetzung der Spruchkörper und die Verteilung der Geschäfte regelt das Präsidium des Bundespatentgerichts. Es besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und zehn von der Richterschaft gewählten richterlichen Mitgliedern, zu denen mindestens ein juristisches Mitglied gehören muss.
Die Aufgaben der Justizverwaltung werden durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Präsidialabteilung, die Verwaltung und die Geschäftsstelle erledigt.
Oberstes Bundesgericht für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ist nach Art. 96 Abs. 3 GG der Bundesgerichtshof.
Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über Beschwerden und Einsprüche gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie des Beschlussausschusses und des Präsidenten des Bundessortenamtes entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist in den in § 100 Abs. 2 des Patentgesetzes i.d.F. vom 16. Dezember 1980 (BGBl 1981 I S. 1) genannten Fällen zuzulassen. Ohne Zulassung kann Rechtsbeschwerde unter den in § 100 Abs. 3 des Patentgesetzes genannten Voraussetzungen eingelegt werden.
Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts findet die Berufung an den Bundesgerichtshof statt.
Das Bundespatentgericht gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.
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